Wann verweigert der Vermieter die Belegeinsicht tatsächlich?

Wann verweigert der Vermieter die Belegeinsicht tatsächlich?
02.09.2020

Wann verweigert der Vermieter die Belegeinsicht tatsächlich?

Einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter ist die jährliche Betriebskostenabrechnung. Bevor sich Mieter und Vermieter jedoch über die Umlagefähigkeit von Sperrmüllkosten oder die Höhe der Hausmeisterkosten streiten können, steht regelmäßig nach der Abrechnung zunächst die Belegeinsicht beim Vermieter auf dem Programm. Wenn der Vermieter die Belegeinsicht verweigert, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an dem Abrechnungsergebnis geltend machen. Er muss also erst zahlen, wenn er die Belege gesehen hat. Meist schreibt der Mieter einen Brief an den Vermieter oder die Hausverwaltung und verlangt die Übersendung von Belegkopien oder bittet um einen Terminvorschlag zur Belegeinsicht. Wenn der Vermieter dann nicht reagiert, stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen. Kann der Mieter auch dann sein Zurückbehaltungsrecht ausüben? Dies hatte das Landgericht Berlin zu entscheiden und verneint.

Fall

Der Vermieter hatte über die Betriebskosten abgerechnet. Der Mieter bat den Vermieter schriftlich um einen Termin. Der Vermieter reagierte hierauf nicht und erhob irgendwann Klage auf Zahlung der offenen Betriebskostenabrechnung. Der Mieter meinte, ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht an dem Nachzahlungsbetrag zu, da der Vermieter auf seine Terminbitte nicht reagiert und damit die Belegeinsicht verweigert habe.

Urteil

Das sah das Landgericht Berlin anders. Bloßes Schweigen des Vermieters auf eine Terminanfrage des Mieters sei nicht ausreichend, um eine Verweigerung der Belegeinsicht zu begründen. Grundsätzlich müsse der Vermieter aufgrund eines entsprechenden Schreiben nicht von sich aus tätig werden. Es handele sich bei der Belegeinsicht nicht um eine Bringschuld des Vermieters. Wenn ein Termin zur Belegeinsicht nicht zustande kommt, obliegt es dem Mieter, nach einer entsprechenden Ankündigung beim Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten zu erscheinen. Nur wenn dann die Unterlagen nicht am Geschäftssitz vorgelegt werden, kann von einer Verweigerung der Belegeinsicht durch den Vermieter ausgegangen werden.

LG Berlin Urteil vom 14.6.2019 – 63 S 255/18

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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