Zurückbehaltungsrecht
Dem Mieter steht nach der Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger eigener Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu (Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts § 570 BGB).
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