Betriebskosten
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV sind Betriebskosten die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Bestimmte Betriebskosten sind per Gesetz definiert, diese müssen im Mietvertrag nicht gesondert beschrieben werden. Sonstige Betriebskosten, die das Gesetz nicht ausdrücklich benennt, müssen ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden, damit sie umgelegt werden können.
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