Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum (Wohnungseigentum und Teileigentum) zu unterscheiden. Wie das Gemeinschaftseigentum und das Sondereigentum genutzt werden dürfen, ergibt sich insbesondere aus der Teilungserklärung und dem WEG-Gesetz. Zum Gemeinschaftseigentum gehören zum Beispiel die tragenden Wände des Gebäudes, das Dach, die Außenfassade und die gemeinschaftslichen Treppenhäuser. Zum Sondereigentum gehört grundsätzlich alles innerhalb der Wohnung – Achtung: grundsätzlich ist die Heizungsanlage mit den Leitungen und Heizkörpern Teil des Gemeinschaftseigentums – der Wohnungseigentümer kann daher nicht beliebig mit der Heizungsanlage verfahren. In der Regel kann jeder Sonderrechtseigentümer sein Sondereigentum nutzen, wie er es will – zum Beispiel selbst bewohnen oder vermieten. In der Teilungserklärung kann aber auch geregelt sein, dass eine Vermietung gerade nicht erlaubt ist. Will der einzelne Sondereigentümer Veränderungen am Gemeinschaftseigentum innerhalb seines Sondereigentums vornehmen (zum Beispiel Durchbruch einer tragenden Wand, um zwei Zimmer zu verbinden), braucht er die Zustimmung der anderen Eigentümer. Was der einzelne Sondereigentümer darf und was nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel Regelungen der Teilungserklärung, Vorschriften des WEG-Gesetzes, Beschlüsse der Eigentümerversammlung. Aus diesem Grund verbieten sich generelle Aussagen – es kommt auf den Einzelfall an.