Beschreibung
Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer nach dem am 1.12.2020 in Kraft getretenen WEMoG lediglich über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 S. 1 WEG). Anders als nach der bis zum 1.12.2020 geltenden Rechtslage ist Beschlussgegenstand nicht mehr die Jahresabrechnung.
ACHTUNG: Die bislang gebräuchlichen Beschlusstexte, mit der die Wirtschaftspläne und Einzelwirtschaftspläne genehmigt worden sind, können nicht mehr verwendet werden. Eine Beschlussfassung unter Verwendung der bisherigen Beschlussmuster zur Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Einzelwirtschaftspläne führt sogar zur Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses, da nach dem Wortlaut des Gesetzes für eine Genehmigung der Wirtschaftsplans keine Beschlusskompetenz mehr besteht (vgl. u.a. BeckOK WEG/Batholome 44 Edition. 2.4.2021, WEG § 28 Rn. 22, 23).
Gegenstand eines Beschlusses § 28 Abs. 2 S. ist das Einfordern von Nachschüssen oder die Anpassung beschlossener Vorschüsse. Die neuen Beschlussmuster entsprechen der neuen Gesetzeslage und ermöglichen der
Wohnungseigentümergemeinschaft eine gesetzeskonforme Beschlussfassung.
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