Keine Mietpreisbremse bei umfassender Modernisierung

Keine Mietpreisbremse bei umfassender Modernisierung
13.10.2017

Die Mietpreisbremse bedeutet im Grundsatz, dass bei Neuabschluss von Wohnraummietverträgen die neu vereinbarte Miete maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Wie immer, gibt es auch von diesem Grundsatz einige Ausnahmen.

Ausnahme “umfassende Modernisierung”

Eine Ausnahme hiervon ist, dass die Mietpreisbremse keine Anwendung findet, auf die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung der betroffenen Wohnung.

Das Amtsgericht Schöneberg hat nun ausführlich entschieden, wann eine umfassende Modernisierung vorliegt und aus diesem Grund die Mietpreisbremse keine Anwendung findet:

Eine umfassende Modernisierung liegt vor, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Damit ist bei einer umfassenden Modernisierung zum einen auf den Investitionsaufwand und zum anderen auf das Ergebnis der Maßnahme, also die qualitativen Auswirkungen auf die Gesamtwohnung abzustellen. Ein wesentlicher Investitionsaufwand kann angenommen werden, wenn dieser ca. 1/3 des für eine Neubauwohnung erforderlichen Aufwandes erreicht.

Entscheidend für das Merkmal „umfassende Modernisierung“ ist also:

  1. Baukosten (Investitionsaufwand) in Höhe von ca. 1/3 einer Neubauwohnung und
  2. qualitative Auswirkungen der Modernisierungsmaßnehmen auf die Gesamtwohnung, also der durch die Arbeiten geschaffene Zustand entspricht in etwa dem einer Neubauwohnung

Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 08.09.2017 – 17 C 148/16

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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