Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Mietwucher
Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Mietwucher
Ein Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung von Mietwucher wurde vom Bundesrat vorgelegt. § 5 WiStG (Wirtschaftsstrafgesetz) soll verschärft werden. Die Beweisführung soll erleichtert und der Bußgeldrahmen erhöht werden.
Wir hatten bereits über ein neues Gesetz berichtet. Es ist aber noch ein weiteres Gesetzesvorhaben, das das Verhältnis von Vermietern und Mietern betrifft, geplant.
Derzeit ist in dem wohnungspolitisch umstrittenen § 5 WiStG Folgendes geregelt: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen … unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind“, es sei denn diese Entgelte sind erforderlich zur Deckung der laufenden Aufwendungen. Der Bußgeldrahmen beträgt bis 50.000 €.
Die geplante Änderung im Wortlaut klingt marginal. Die Worte „infolge der Ausnutzung“ sollen durch „bei Vorliegen“ ersetzt werden. Zukünftig soll damit nicht nur der bestraft werden, der ein geringes Wohnungsangebot ausnutzt. Die Erhebung von unangemessen hohen Entgelten ist bereits bußgeldbewährt, wenn ein geringes Wohnungsangebot vorliegt. Durch diese Änderungen sollen die bestehenden Beweisprobleme erheblich entschärft werden. Darüber hinaus solle der Bußgeldrahmen auf 100.000 Euro erhöht werden.
Hintergrund und Ziel ist dem Entwurf zufolge, dass aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in Ballungszentren von einem kleinen Teil der Vermieter unangemessen hohe Mieten verlangt werden. Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die Miethöhe bei Mietbeginn und über Mieterhöhungen waren nach Ansicht des Bundesrats in der Praxis teilweise nicht ausreichend, um Mieter effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Mieter nach der aktuellen Rechtslage darlegen und beweisen, dass der Vermieter konkret um die Lage des Mieters gewusst und diese dann bewusst ausgenutzt hat. Durch diese oft erheblichen Beweisprobleme ist § 5 WiStG in der Praxis kaum noch von Bedeutung. Dies soll sich (wieder) ändern.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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