Der EuGH hat erneut zur Verwendung von Cookie-Einwilligungen entschieden
Der EuGH hat erneut zur Verwendung von Cookie-Einwilligungen entschieden
Mit Beschluss vom 05.10.2017 hat der BGH – zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG) – insgesamt drei Fragen dem EuGH vorgelegt:
- Liegt eine wirksame Einwilligung für die Speicherung und den Abruf von Informationen, die bereits auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert sind vor, wenn die erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen eingeholt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung erst abwählen muss.
- Macht es einen Unterschied, ob es sich bei den durch Cookies gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt?
- Welche Informationen müssen dem Nutzer erteilt werden, damit von einer wirksamen Zustimmung ausgegangen werden kann; zählen auch die Funktionsdauer der Cookies und die Frage, ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten dazu?
Hintergrund der Anfrage war ein Online-Gewinnspiel, bei welchem ein bereits mit einem Häkchen versehenes Einwilligungskästchen verwendet wurde, mit dem der Nutzer seine Einwilligung zur Verwendung von Cookies u.a. zu Werbezwecken erteilen sollte.
Der EuGH hat nun mit Urteil vom 01.10.2019 alle drei Fragen eng im Sinne des Datenschutzes und damit zugunsten des Internetnutzers entschieden:
Nach Auffassung des EuGH wird eine Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das vom Nutzer zur Verweigerung der Einwilligung erst abgewählt werden muss, nicht wirksam erteilt.
Nach Auffassung des EuGH macht es beim Einsatz von Cookies auch keinen Unterschied, ob es sich bei den Daten, die beim Besuch einer Internetseite auf dem Endgerät des Betroffenen gespeichert werden oder bei den durch Cookies erlangten Informationen zum Endgerät und/oder zum Nutzungsverhalten des Betroffenen um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO handelt. Der Betroffene soll schlichtweg vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre geschützt werden.
Schließlich wird vom EuGH klargestellt, dass eine Einwilligung immer für den konkreten Einzelfall erteilt werden muss, weswegen der Betreiber einer Internetseite gegenüber dem Nutzer stets auch Angaben zur Funktionsdauer und zu den Zugriffsmöglichkeiten von Dritten machen muss.
Insgesamt bleibt es damit bei unserer Empfehlung, Cookies nur mit jeweils separat erteilter Einwilligung durch ein sogenanntes Opt-In zu verwenden und die so erteilte Einwilligung beweisbar aufzubewahren, ansonsten droht ein Datenschutzverstoß. Wie dies umgesetzt werden kann, können Sie von Ihrem Techniker oder uns erfahren. Geben Sie uns bitte Bescheid, wenn Sie bei der Umsetzung Unterstützung benötigen.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay