Bußgelder und Rechtsstreite im Zusammenhang mit dem Berliner Mietendeckel
Bußgelder und Rechtsstreite im Zusammenhang mit dem Berliner Mietendeckel
Über die Nachrichten in der Corona-Krise gingen die Diskussionen zum Berliner Mietendeckel fast unter. Aber auch hier gibt es Neues zu berichten. Die Senatsverwaltung hat am 17. April 2020 die Ausführungsvorschriften zum Gesetz zur Mietenbegrenzung veröffentlicht. Darin ist auch ein Bußgeldkatalog enthalten. Außerdem gibt es bereits gerichtliche Verfahren, in denen der Mietendeckel eine Rolle spielt.
In den Ausführungsvorschriften zu § 11 heißt es: „Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.” Was bedeutet das konkret? Verstöße gegen den Berliner Mietendeckel werden mit Bußgeldern zwischen 250,00 und 2.000,00 € geahndet.
Verstöße gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten werden mit 500,00 € bis 1.500,00 € pro Wohnung bei vorsätzlichen Verstößen geahndet. Wenn Fahrlässigkeit vorliegt betragen diese Bußgelder die Hälfte, also 250,00 € bis 750,00 €. Also bereits eine fahrlässig fehlerhafte Auskunft kann zu einem Bußgeld von 250,00 € führen. Für die Forderung oder Entgegennahme einer verbotenen Miete werden je nach Dauer des Verstoßes zwischen 1.000,00 € und 2.000,00 € fällig. Auch hier werden die Beträge bei Fahrlässigkeit halbiert.
Bisher spielte der Mietendeckel in Berlin hauptsächlich in den Rechtsstreiten über Mieterhöhungen eine Rolle. Viele Berliner Vermieter hatten noch im Juni 2019 die Miete zum Oktober 2019 erhöht – oder juristisch richtig ausgedrückt – den Mieter zur Zustimmung zur Mieterhöhung aufgefordert. Einige Mieter meinen hier, dass nun nach Inkrafttreten des Mietendeckels keine Ansprüche mehr Zustimmung mehr bestehen. Dies sehen die Berliner Gerichte anders. So führt das AG Tempelhof-Kreuzberg aus: „Ein Rückwirken des Verbots kommt auch bei Dauerschuldverhältnissen nicht in Betracht“ (Urteil vom 10.3.2020, Az. 4 C 118/19). In diesem Urteil ging das Gericht auch auf verfassungsrechtliche Bedenken ein, musste aber über diese nicht entscheiden. Ebenfalls bereits Mitte März hat sich das Landgericht Berlin in einem ähnlich gelagerten Fall an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Das Landgericht ist der Ansicht, dass es dem Land Berlin an einer Gesetzgebungskompetenz fehlt (Beschluss vom 12.3.2020, Az. 67 S 274/19). Ähnlich sehen dies auch 284 Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU und FDP. Sie haben beim Bundesverfassungsgericht einen Normenkontrollantrag eingereicht. Bis das Bundesverfassungsgericht hier entscheidet, werden Vermieter und Mieter in Berlin weiterhin im Unklaren sein, ob die gesetzliche Regelung wirksam ist. Nicht nur im Hinblick auf zu erwartende Bußgelder bleibt auf eine zügige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu hoffen.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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