BGH - VIII ZR 29/22 - Urteil vom 25.1.2023
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 25.1.2023 - VIII ZR 29/22
11.11.2024Tatbestand
1. Der Kläger ist Mieter einer preisfreien Wohnung der Beklagten in Stuttgart.
2. Im Anschluss an eine mit Schreiben vom 11. Januar 2018 angekündigte Modernisierung der Wohnung des Klägers und des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2019 mit, dass sich die von ihm zu zahlende Grundmiete infolge der
Modernisierungsmaßnahmen zum 1. Oktober 2019 von 389,88 € um 179,25 € auf 569,13 € erhöhe. Dem Schreiben war eine als "Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung zum 1.10.2019" bezeichnete Anlage beigefügt, die - weitgehend in tabellarischer Form - folgende Angaben enthält:
- die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen, getrennt nach
denjenigen Maßnahmen, die gemeinschaftlich genutzte
Gebäudebereiche beziehungsweise alle Wohnungen
gleichermaßen betreffen ("Aufwendungen für alle Wohnungen
(allgemeine Modernisierung)", etwa die Dämmung der
Außenwände, des Dachs und der Kellerdecken sowie die
Erneuerung der Elektrosteigleitungen im Treppenhaus), und
denjenigen Maßnahmen, die allein die Wohnung des Klägers
betreffen (Erneuerung der Wohnungsfenster und der
Wohnungseingangstür)
- die hierauf entfallenden Gesamtkosten nebst separat
ausgewiesenen Baunebenkosten, die von diesen Summen jeweils
in Abzug zu bringenden - gegebenenfalls im Einzelnen erläuterten - Instandhaltungskosten sowie den verbleibenden Modernisierungskostenanteil
- bei den allgemeinen Modernisierungsmaßnahmen den - anhand der Wohnfläche des Klägers (71,70 m²) im Verhältnis zur
Gesamtwohnfläche (452,60 m²) ermittelten - auf den Kläger
entfallenden Modernisierungskostenanteil sowie
- die sich daraus ergebende Berechnung der Mieterhöhung und den verlangten Betrag
3. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger - soweit für das
Revisionsverfahren von Bedeutung - die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet sei, aufgrund des Mieterhöhungsschreibens der Beklagten vom 24. Juli 2019 im Zusammenhang mit den in diesem Schreiben aufgeführten
Maßnahmen eine monatliche Mieterhöhung von 179,25 € beginnend ab dem 1. Oktober 2019 zu bezahlen.
4. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Urteil
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Stuttgart - 13. Zivilkammer - vom 26. Januar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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