BGH - VIII ZR 29/22 - Urteil vom 25.1.2023

BGH - VIII ZR 29/22 - Urteil vom 25.1.2023

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 25.1.2023 - VIII ZR 29/22

11.11.2024

Tatbestand

1. Der Kläger ist Mieter einer preisfreien Wohnung der Beklagten in Stuttgart. 

2. Im Anschluss an eine mit Schreiben vom 11. Januar 2018 angekündigte  Modernisierung der Wohnung des Klägers und des Gebäudes, in dem sich die  Wohnung befindet, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2019 mit, dass sich die von ihm zu zahlende Grundmiete infolge der 
Modernisierungsmaßnahmen zum 1. Oktober 2019 von 389,88 € um 179,25 € auf 569,13 € erhöhe. Dem Schreiben war eine als "Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung zum 1.10.2019" bezeichnete Anlage beigefügt, die - weitgehend in tabellarischer Form - folgende Angaben enthält:

- die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen, getrennt nach 
denjenigen Maßnahmen, die gemeinschaftlich genutzte 
Gebäudebereiche beziehungsweise alle Wohnungen 
gleichermaßen betreffen ("Aufwendungen für alle Wohnungen 
(allgemeine Modernisierung)", etwa die Dämmung der 
Außenwände, des Dachs und der Kellerdecken sowie die 
Erneuerung der Elektrosteigleitungen im Treppenhaus), und 
denjenigen Maßnahmen, die allein die Wohnung des Klägers 
betreffen (Erneuerung der Wohnungsfenster und der 
Wohnungseingangstür)
- die hierauf entfallenden Gesamtkosten nebst separat 
ausgewiesenen Baunebenkosten, die von diesen Summen jeweils 
in Abzug zu bringenden - gegebenenfalls im Einzelnen erläuterten - Instandhaltungskosten sowie den verbleibenden Modernisierungskostenanteil
- bei den allgemeinen Modernisierungsmaßnahmen den - anhand der Wohnfläche des Klägers (71,70 m²) im Verhältnis zur 
Gesamtwohnfläche (452,60 m²) ermittelten - auf den Kläger 
entfallenden Modernisierungskostenanteil sowie
- die sich daraus ergebende Berechnung der Mieterhöhung und den verlangten Betrag

3. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger - soweit für das 
Revisionsverfahren von Bedeutung - die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet sei, aufgrund des Mieterhöhungsschreibens der Beklagten vom 24. Juli 2019 im Zusammenhang mit den in diesem Schreiben aufgeführten 
Maßnahmen eine monatliche Mieterhöhung von 179,25 € beginnend ab dem 1. Oktober 2019 zu bezahlen.

4. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Urteil

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts 
Stuttgart - 13. Zivilkammer - vom 26. Januar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


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