Wie funktioniert die Aufteilung der CO2-Abgabe?

Wie funktioniert die Aufteilung der CO2-Abgabe?

Eine praktische Anleitung

08.05.2024
Auch in den letzten beiden Jahren habe ich im April über die Aufteilung der CO2-Abgabe berichtet – über das (zunächst gescheiterte) Gesetzesvorhaben, dann über das Gesetz. In dieser Serie folgt nun – obwohl schon Mai Teil 3 – eine Anleitung zur Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Mietern und Vermietern. 
Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist die CO2-Abgabe nicht mehr allein von den Mietern zu tragen. Hintergrund ist, dass Vermieter dazu angehalten werden sollen, die Häuser energietechnisch aufzurüsten, so dass weniger Kohlenstoffdioxid emittiert wird. Ohne das CO2-Kosten-Aufteilungsgesetz wäre nämlich diese Kostenposition von den Mietern zu tragen, denn sie sind Teil der Brennstoffkosten, die nach der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abgerechnet werden.



Der Anteil des Vermieters richtet sich nach der Höhe des CO2-Ausstoßes des Gebäudes und zwar pro m² und Jahr. Dazu wurde für Wohngebäude ein Stufenmodell beschlossen. Für Nichtwohngebäude gilt das nicht.
Wohngebäude sind die Gebäude, die die überwiegend zum Wohnen genutzt werden. Dabei kommt es weniger auf die tatsächliche Nutzung als vielmehr auf den Zweck der Mietverträge an. Wenn also der größere Anteil der Mietfläche zum Wohnen vermietet ist, ist das Gebäude ein Wohngebäude. Wenn der überwiegende Anteil der Fläche als Gewerbemietflächen vermietet wurde, liegt ein Nichtwohngebäude vor. Während bei Nichtwohngebäuden die CO2-Abgabe meist 50/50 geteilt wird, sieht das Stufenmodell für Wohngebäude so aus:




Das jeweilige Modell gilt für alle Einheiten in dem jeweiligen Gebäude, also auch für die einzelne Gewerbeeinheit in einem Wohngebäude oder die einzelne Wohnung in einem Nichtwohngebäude.
Der Anteil des Vermieters verringert sich um die Hälfte, wenn er entweder keine Energieeinsparmaßnahmen an der Fassade oder an der Heizanlage vornehmen kann. Dabei geht es nicht um die technische, sondern die rechtlichen Möglichkeiten, wie ein entgegenstehender Denkmalschutz, eine Erhaltungssatzung oder ein Anschlusszwang. Wenn weder Maßnahmen an der Fassade noch an der Heizung vorgenommen werden können, findet keine Aufteilung der CO2-Kosten statt und der Mieter zahlt alles. 
Wenn Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Heizversorger haben, können sie dem Vermieter die Kosten – anteilig – in Rechnung stellen. Die Mieter müssen dies ausrechnen und geltend machen. Auch um diese Rechnungen zu prüfen, sollten Sie wissen, was hier wie gerechnet wird.

Rechenschritte

Sie benötigen folgende Parameter:
- Betrag der CO2-Abgabe
- Ausstoß von Kohlenstoffdioxid des Gebäudes in kg
- Wohnfläche in m²

Die beiden ersteren Beträge sollten in der Brennstoffrechnung enthalten sein (§ 3 CO2-KostAuftG), die Wohnfläche kennen Sie. Auch wenn die Beträge nicht enthalten sind, können Sie rechnen. Dann brauchen Sie:
- Wohnfläche des Gebäudes  
- Erdgasmenge / Erdölmenge in kWh 
- Preis des gelieferten Brennstoffs
- Umrechnungsfaktor vom MWh in Joule 
- Heizwertbezogener Emissionsfaktor 

Letztere wurde im BGBl. 2022, 2882 EBeV-Tabelle Emmissionsberichterstattungsverordnung) veröffentlicht.

Ein Beispiel soll Ihnen verdeutlichen, wie es nun weitergeht:
Beispiel Musterstraße 
Das Objekt wird mit Erdgas beheizt. Die Wohnfläche beträgt 5.099,13m². Es wurden 638.318 kWh verheizt. Der Preis für das Erdgas beträgt 13,99 ct/kWh. Insgesamt also 89.300,69 € (einschließlich Netzentgelten, Steuern und Abgaben). Der Umrechnungsfaktor beträgt ausweislich der genannten Tabellen 3,2508 GJ/MWh und der heizwertbezogene Emissionsfaktor 0,0558 t CO2/ GJ.
Nun wird wie folgt gerechnet:




Von den gesamten Brennstoffkosten von 89.300,69 € werden also 1.041,84 € abgezogen. Diese trägt der Vermieter.
Darstellung in der Abrechnung
Wenn Sie in der Heizkostenabrechnung den Vermieteranteil der CO2-Abgabe nicht herausrechnen und die Berechnung erklären, kann der Mieter die Heizkosten um 3% kürzen.  
Nach dem aktuellen Stand müssen folgende Angaben gemacht werden für Wohngebäude:

- Kohlenstoffdioxidkosten für die gesamte Abrechnungseinheit ungekürzt im Abrechnungszeitraum in EUR;
- Kohlenstoffdioxidkosten für die Mieterwohnung ungekürzt im Abrechnungszeitraum in EUR;
- Kohlenstoffdioxidkosten für die Mieterwohnung gekürzt um Vermieteranteil im Abrechnungszeitraum in EUR;
- Spezifischer Kohlenstoffdioxidausstoß für die Wohnung in kg CO2/m²/Jahr;
- Kostenquote für den Mieter laut Stufentabelle in %;
- Bezugsfläche für die Berechnung des spezifischen Kohlenstoffdioxidausstoßes in m²;
- Kohlenstoffdioxidemissionen gesamt für die Bezugsfläche im Abrechnungszeitraum in Kilogramm;
- Energiegehalt der für die Bezugsfläche im Abrechnungszeitraum gelieferten bzw. eingesetzten Brennstoffmenge in kWh nebst ggf. erforderlicher Berechnungsgrößen dafür (z.B. Liefermenge und Heizwert);
- Heizwertbezogener Emissionsfaktor in kg CO2/kWh.

Der Verweis auf die Versorgerabrechnung kann nur dann genügen, wenn sich diese Abrechnung auf die Wohnung und nicht auf das gesamte Gebäude bezieht. Gerechnet werden muss auch, wenn der Zeitraum der Versorgerrechnung nicht dem Abrechnungszeitraum entspricht.

Fazit

Die Aufteilung der CO2-Abgabe mag gerecht sein, sie vereinfacht aber nicht gerade die Abrechnung. Im Hinblick auf die inzwischen unzähligen Kürzungsmöglichkeiten durch die Mieter (15% bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung, 3% bei fehlenden unterjährigen Verbrauchsinformationen, 3% bei fehlenden Informationen in der Abrechnung und nun weitere 3% für die mangelnde Aufteilung) ist besondere Sorgfalt der Heizkostenabrechnung geboten. Übrigens bestehen diese Kürzungsrechte nebeneinander und könnten sich damit auf 24% summieren. Aber Mieter und Mieterinnen müssen diese Kürzungsrechte aktiv geltend machen.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay

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