Wer zahlt den Kabelanschluss heute und morgen?
22.12.2021
Wer zahlt den Kabelanschluss heute und morgen?
Wir berichteten vom Ende des Nebenkostenprivilegs. Doch bevor dies wirklich kommt, hat der Bundesgerichtshof nach der alten Rechtslage noch eine Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung war für uns Anlass uns noch einmal mit der Frage zu beschäftigen: Wer zahlt für den Kabelanschluss heute und morgen?
Rechtslage bis 30.11.2021 (und wegen noch laufender Übergangsvorschriften noch aktuell)
Kabelgebühren sind nach § 2 BetrKV umlagefähige Betriebskosten. Der Vermieter hat meist einen Vertrag mit einem Versorgungsunternehmen geschlossen und legt die Kosten auf die Mieter um. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die Mieter den Kabelanschluss auch tatsächlich nutzen.
Gegen diese Praxis hatte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs geklagt.
Beklagte war eine Vermieterin von mehr als 100.000 Wohnungen mit einem Breitbandkabelanschluss. Die Mieter zahlten die Kosten mit der Betriebskostenumlage und konnten diesen Kabelvertrag bzw. diesen Teil des Mietvertrags nicht kündigen. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs war der Ansicht, dass die Mietverträge eine Regelung enthalten sollten, nach der auch die Mieter diese Verträge kündigen können. Dem ist der BGH aber nicht gefolgt. Ein Verstoß gegen § 43b TKG a.F. liegt nicht vor. Dieser sah bis zum 30.11.2021 vor, dass die Vertragslaufzeit 24 Monate nicht überschreiten darf. Zunächst hat der BGH ausgeführt, dass tatsächlich die Vermieterin mit der Bereitstellung des Breitbandkabels Telekommunikationsdienstleistungen erbringt. § 43b TKG a.F. ist weder direkt auf Mietverhältnisse anwendbar, denn hier gehen die mietrechtlichen Vorschriften vor, noch entsprechend. Eine entsprechende Anwendung kommt nur bei einer „planwidrigen Regelungslücke“ in Betracht. Diese gab es aber nicht.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich davon abgesehen, § 43b TKG auf Mietverhältnisse zu erstrecken. Daher hat er das TKG in dieser Hinsicht reformiert. Also: Solange noch die alte Rechtslage gilt, können die Kabelgebühren auf die Mieter umgelegt werden und die Mieter können den Kabelvertrag nicht unabhängig vom Mietvertrag kündigen. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss
Rechtslage ab 1.12.2021 (und wegen noch laufender Übergangsvorschriften ab 1.7.2024 verbindlich)
Nach dem neuen § 71 Abs. 2 können Verbraucher (also meist Wohnraummieter) die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Diese Neuregelung ist nach der Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 TKG aber erst ab dem 1.7.2024 anwendbar, wenn die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.
Auch noch nach dem 1.7.2024 können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Vermieter den Mietern das Breitbandkabel einschließlich Vertrag zur Verfügung stellt. Dafür kann zwischen Vermieter und Mieter ein Entgelt vereinbart werden. Dieses ist dann das Bereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 BGB, das weiterhin nach § 2 BetrKV abgerechnet werden kann. Mieter können diese Vereinbarung aber nach 24 Monaten (oder auch später) kündigen.
Auch für bereits bestehende Verträge gilt, dass sich Mieter ab dem 1.7.2024 gegen die Lieferung der Kabeldienstleistung durch den Vermieter entscheiden kann. Wenn der Mieter dies nicht tut, können die Gebühren weiter nach § 2 Ziffer 15 Buchstabe b („… ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Abs. 1 TKG“) BetrKV abgerechnet werden.
Fazit
In bestehenden Verträgen zahlen Mieter für die Abrechnungsjahre 2022 und 2023 wie bisher die Kabelgebühren. Ab dem Jahr 2024 – bzw. ab dem 1.7.2024 – können Mieter diesen Vertragsbestandteil des Mietvertrags beenden. Dann ist bei den Abrechnungen Obacht geboten.
Bereits jetzt sollten Vermieter mit den Kabelbetreibern entsprechende Vertragsänderungen verhandeln, damit nicht nur der Mieter gegenüber dem Vermieter diese Telekommunikationsdienstleistung kündigen kann, sondern auch der Vermieter gegenüber dem Betreiber des Kabeldienstes. Bei den Verhandlungen hilft auch hier ein Sonderkündigungsrecht nach § 230 TKG für bereits am 1.12.2021 bestehende Verträge. Also Obacht bei Verhandlungen / Neuabschlüssen und Verlängerungen von Kabelverträgen!
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