Datenschutz und Wohnen in Berlin

Datenschutz und Wohnen in Berlin
14.04.2021

Datenschutz und Wohnen in Berlin

Am 8. April 2020 veröffentlichte die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltzcyk den Tätigkeitsbericht für 2020. Die Schwerpunkte liegen hier auf dem Thema Corona. Aber auch zum Wohnen ist dort einiges zu lesen. Die Berliner Datenschutzbehörde hat in den ersten 11 Monaten des Jahres 2020 120 Verfahren im Bereich der Wohnungswirtschaft eingeleitet.

Es geht um moderne Schließsysteme mit Chipkarten, Zweckentfremdung und andere Datenerhebungen.

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Wer kommt wann nach Hause? – Chipkarten als Schlüssel

Bewohnerinnen von Mehrfamilienhäusern haben sich bei der Behörde beschwert, dass digitale Schlüsselkarten mit RFID-Transpondern verwendet werden müssen. Die Verwendung von physischen Schlüsseln war nicht mehr möglich. Neben auftretenden Zugangsproblemen befürchten die Bewohner eine Überwachung ihrer Aufenthaltszeiten.

Die Datenschutzbehörde sieht hier erhebliche Probleme. Allein die Erhebung der Nutzungszeiten einzelner Karten oder der zugehörigen Lesegeräte an den jeweiligen Wohneinheiten stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese tatsächlich ausgelesen und ausgewertet werden. Allein durch die theoretische Möglichkeit der Erstellung eines Anwesenheitsprofils besteht die Gefahr, dass erhebliche Einblicke in die Privatsphäre betroffener Personen gewonnen werden. Diese Art der Datenverarbeitung ist für die Durchführung eines Mietvertrags nicht erforderlich. Daher kann diese Verarbeitung nur auf eine Einwilligung gestützt werden.

Wenn Sie digitale Schließsysteme verwenden, kann die Datenverarbeitung also nur nach einer Einwilligung der Mieter erfolgen. Die Einwilligung kann wiederum nur dann wirksam sein, wenn sie durch einen vollständig informierten Betroffenen erteilt wird. Inwiefern dies bei Kindern überhaupt möglich ist, ist schwierig zu beantworten. Jedenfalls aber ist eine Einwilligung jederzeit widerrufbar. Die Umstellung auf ein ausschließlich elektronisches Schließsystem dürfte daher datenschutzrechtlich nicht zulässig sein.

Kein Datenschutz bei Zweckentfremdung?

In Berlin gilt ein Zweckentfremdungsverbot. Dazu gehört auch, dass Wohnraum nur unter bestimmten Voraussetzungen als Ferienwohnung vermietet werden darf. Die Bezirksämter nehmen Hinweise von Nachbarn – auch über ein angebotenes Internetportal der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen – entgegen. Nachdem dort ein Mieter eine Anzeige erstattet hatte, hat der betroffene Vermieter Akteneinsicht verlangt und so den Namen des Anzeigenden, der ebenfalls sein Mieter war, erfahren. Anzeigende werden auf diese Möglichkeit nicht Hingewiesen. Dies ist gängige Praxis in den Bezirksämtern. Nach Einschreiten der Datenschutzbehörde soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, anonym Anzeigen zu erstatten und es soll ordentlich belehrt werden und vor Versendung der Akte eine Abwägung der beiderseitigen Rechte erfolgen.

Was zeigt uns dieses Beispiel? Anzeigenden (auch in anderen Situationen) sollte klar sein, dass der Angezeigte von seinen Daten bzw. seiner Identität Kenntnis erhält. Angezeigte sollten immer Akteneinsicht verlangen.

Haushaltsbefragungen zu Milieuschutzgebieten

In Berlin werden eine Reihe von Wohngebieten zu Milieuschutzgebieten erklärt. Damit soll der Verdrängung und Gentrifizierung entgegengewirkt werden. Zur Ermittlung derartiger Gebiete werden bei Bewohnern der Gebiete eine Vielzahl von Daten erhoben, wie Alter, Geschlecht, Nationalität, Beruf, Haushaltseinkommen, Zahl der Haushaltsangehörigen usw. Die Datenschutzbeauftragte hat dabei festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über die Datenverarbeitung nicht erfolgte und ist gegen ein Bezirksamt eingeschritten. Mit dem privaten Unternehmen, das die Befragung gemacht hat, war kein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen worden. Die Behörde hat es hier bei einer Verwarnung belassen, weil sich das Bezirksamt kooperativ zeigte.

Dieses Beispiel zeigt vor allem, dass auch die Bezirksämter nicht perfekt sind und dass kooperatives Verhalten hilft, Bußgelder zu vermeiden.

Datenschutz in der Wohnungswirtschaft – Entwicklungen und Probleme

Die Berliner Datenschutzbehörde hat in den ersten 11 Monaten des Jahres 2020 120 Verfahren im Bereich der Wohnungswirtschaft eingeleitet. Die überwiegende Anzahl beruht auf Beschwerden von Mieter*innen. Aber auch die Zahl der sich beschwerenden Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften wächst. Einblicke einzelner Wohnungseigentümer in die Daten anderer einschließlich der Verbrauchsdaten sind datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden; sie finden ihre Grundlage im WEG. Die Datenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass keine generelle Pflicht zur Bereitstellung von z.B. E-Mail-Adressen für alle Eigentümer besteht, weil diese über das erforderliche Maß hinausgehen.

Bei den Rauchwarnmeldern, die über Funk gewartet werden, gibt die Behörde aber Entwarnung. Hier finde keine Datenerhebung über Anwesenheitszeiten statt. Die Sensoren übertragen keine Töne, Bewegungen oder Bilder.

Die Behörde meldet allerdings Bedenken an – ohne dies näher auszuführen – zu funkbasierten Geräten zur Erfassung der Heizkosten. Hier bleibt die Entwicklung abzuwarten, zumal an anderer Stelle eine Verpflichtung zum Einbau derartiger Geräte normiert wird.

Einige Ausführungen in dem Bericht lassen darauf schließen, dass die Praxis sowohl von Vermietern und Hausverwaltern aber auch von Anwälten und ihrer Arbeit in der Datenschutzbehörde unbekannt sind; auch einige gesetzliche Anforderungen oder Anforderungen der Gerichte scheinen der Datenschutzbehörde unbekannt zu sein. Wir werden weiter berichten.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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