Berliner Mietendeckel ist nichtig

Berliner Mietendeckel ist nichtig
15.04.2021

Berliner Mietendeckel ist nichtig

(Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2021)

Hintergrund

Das Land Berlin hat im Februar 2020 den sogenannten „Berliner Mietendeckel“ eingeführt (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin – MietenWoG Bln). Mit diesem Mietendeckel sollten die Mieten für Wohnungen für 5 Jahre eingefroren werden. Zusätzlich sollten ab dem November 2020 Mieten in laufenden Mietverhältnissen gesenkt werden.

Das Land Berlin ist davon ausgegangen, dass das Land Berlin ein solches Gesetz zur Miethöhe selbst erlassen könne. Dieser Ansicht wurde seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens von unterschiedlicher Seite widersprochen – dies mit dem Argument, dass dem Land Berlin für solche Regelungen die Gesetzgebungskompetenz fehlt.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)

Das BVerfG hat am 15.04.2021 entschieden, dass der „Berliner Mietendeckel“ verfassungswidrig und nichtig ist.

Das BVerfG führt in seiner Entscheidung aus, dass der Bundesgesetzgeber im BGB abschließende Regelungen zur Miethöhe getroffen hat. Dem Land Berlin fehlt insoweit die Gesetzgebungskompetenz, um selbst entsprechende Regelungen treffen zu können. Den vollständigen Wortlaut der Entscheidung finden Sie hier.

Welche Folgen hat die Entscheidung?

Der Berliner Mietendeckel ist nichtig. Dies bedeutet, dass der Mietendeckel insgesamt keine Wirkung entfaltet – von Beginn an. Insoweit müssen sich Vermieter nicht an die Regelungen des Mietendeckels halten. Die in dem Gesetz vorgesehenen Mietsenkungen sind unwirksam und müssen nicht beachtet werden.

Wie geht es jetzt weiter?

Vermieter können Mietdifferenzen nachfordern, die auf Grund des Berliner Mietendeckels von den Mietern nicht gezahlt wurden und deren Zahlung der Vermieter bisher nicht gefordert hat. Haben Mieter dadurch Mietrückstände, die zu einer Kündigung berechtigen, können Vermieter nach einer entsprechenden Mahnung eine Kündigung aussprechen.

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Achtung

Wenn die Mietparteien eine Vereinbarung getroffen haben, gilt diese Vereinbarung auch weiterhin. Hat der Vermieter auf Mietforderungen im Hinblick auf den Mietendeckel verzichtet, kann er an diesen Verzicht gebunden sein. Anders kann dies zu bewerten sein, wenn die Vereinbarung / Verzichtserklärung von der Wirksamkeit des Berliner Mietendeckels abhängig gemacht wurden.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall und zur konkreten Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte an GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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