Beschreibung
Sie sind teilweise in der Situation, dass sich Personen an Sie mit bestimmten Anliegen wenden. Weder Sie, noch Ihre Vertragspartner sind für diese Anliegen zuständig. Umgangssprachlich wird dies oft als “Irrläufer” bezeichnet. Indem Sie diese Kommunikation entgegennehmen und intern prüfen, haben Sie in der Regel bereits Daten im Sinne der DSGVO verarbeitet. Wie Sie und Ihre Mitarbeiter mit den durch diese Irrläufer entstandenen Daten umgehen, sollten Sie in einem eigenen praktischen Prozess innerhalb Ihrer Firma regeln. Sie benötigen dazu folgendes Verfahrensverzeichnis. Wir empfehlen, Briefpost an den Absender zurück zu schicken. Bei E-Mail “Irrläufern” sollten Sie mitteilen, dass Sie nicht zuständig sind und die E-Mail sofort löschen.
Aktuell gehen wir davon aus, dass ein Informationsschreiben nach den förmlichen Vorgaben der DSGVO an den Betroffenen nicht erforderlich ist.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schreibt vor, dass zu Prozessen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, der Verantwortliche Verfahrensverzeichnisse führen muss. Insbesondere bei einer Prüfung durch die Datenschutzbehörden muss der Verantwortliche solche Verfahrensverzeichnisse vorlegen können. Kann er das nicht, droht ein Bußgeld bis zu 4 % des Jahresumsatzes oder bis zu 20 Millionen Euro.
Das Verfahrensverzeichnis gibt unter anderem an, welche Daten Ihre Organisation erfassen und weiter geben darf und wann diese Daten zu löschen sind.
Das Verfahrensverzeichnis erhalten Sie in Excel, damit Sie es unkompliziert bearbeiten können.
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