DSGVO - allgemeine Kontaktdatenverarbeitung - Information an den Betroffenen (Daten von Dritten)

Beschreibung

Sie haben Daten über eine natürliche Person (Betroffener) von einem Dritten (z.B. einem Makler) bekommen und wollen diese Daten speichern. Wenn Sie dies tun, müssen Sie dem Betroffenen diese Datenverarbeitung mitgeteilt, z.B. zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden, an wen die Daten weitergegeben werden und wann die Daten gelöscht werden. Außerdem wird der Betroffene mit diesem Schreiben über die ihm zustehenden Rechte informiert. Diese Informationspflicht ist mit der Einhaltung von Formalien verbunden. Das Dokument bezieht sich auf den oben genannten Prozess.

Wenn Sie personenbezogene Daten von natürlichen Personen (Betroffene) erheben, müssen Sie die Betroffenen über diese Erhebung informieren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Sie diese Daten von einem Dritten bekommen haben. Für eine solche Information können Sie das folgende Formular verwenden. Grundsätzlich benötigen Sie gemäß DSGVO ein Verfahrensverzeichnis (vereinfacht: Prozessbeschreibung bezogen auf personenbezogene Daten), in dem geregelt ist, welche Daten Sie wie verarbeiten. Aus diesem Verfahrensverzeichnis ergeben sich die Informationen, die Sie dem Betroffenen geben müssen. Achten Sie darauf, dass die im Verfahrensverzeichnis beschriebenen Daten und deren Verarbeitung mit Ihrer Information an den Betroffenen übereinstimmen.

Hinweis: Erfolgt die Erhebung der Daten nicht beim Betroffenen (sondern über einen Dritten), muss die Information an den Betroffenen innerhalb einer angemessener Frist, spätestens innerhalb eines Monats erfolgen ODER wenn die Daten zur Kommunikation verwendet werden, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung ODER wenn die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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