Unbestimmte Beschlüsse sind nichtig
14.07.2017
Ein Beschluss der WEG ist nichtig, wenn er zu unbestimmt ist. Ein Beschluss ist unbestimmt, wenn er aus sich heraus nicht genau erkennen lässt, was gilt. Er muss sein Regelungsproblem vollständig lösen. Die Abgrenzung zwischen Nichtigkeit wegen vollständiger inhaltlicher Unbestimmtheit und Anfechtbarkeit wegen zweifelhaften Inhalts wird regelmäßig danach vorgenommen, ob der Beschluss überhaupt eine durchführbare Regelung erkennen lässt.
Lässt der Beschluss mehrere Auslegungsvarianten zu, so ist der Beschluss unbestimmt, weil ein vollziehbarer Regelungsgehalt nicht erkennbar ist. Dies hat die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge.
Landgericht München, Urteil vom 13.07.2017 – 36 S 13356/16 WEG
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