Trittschall und Auswechselung des Bodenbelags
Trittschall und Auswechselung des Bodenbelags
In der Wohnungseigentümergemeinschaft gelten besondere Regelungen. Die Mitglieder sind zwar Eigentümer ihrer Wohnungen, müssen aber auf andere Eigentümer in der Anlage besondere Rücksicht nehmen. Geregelt ist dies in § 14 WEG. Dies erscheint selbstverständlich und leuchtet auch jedem Eigentümer ein – gerade wenn es um Lärmbelästigungen im Haus geht. Wie so oft, liegt der Teufel jedoch im Detail. Der BGH hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, ob ein Eigentümer den Fußbodenbelag seiner Wohnung ändern kann, ohne bei der Auswahl des Bodenbelags Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen.
In diesem Fall war so es, dass im Jahr 2008 der Mieter der Dachgeschosswohnung eigenmächtig den Teppichboden gegen einen Fliesenboden austauschte. Dieser Teppichboden war im Zuge der Aufteilung und des Dachgeschossausbaus im Jahr 1995 in die Dachgeschosswohnung eingebracht worden. Der Eigentümer der darunterliegenden Wohnung, der Kläger in diesem Verfahren, fühlte sich durch „unzumutbaren“ Lärm – Fliesen statt Teppich – belästigt.
Im Jahr 2013 wurde festgestellt, dass die Wohnungstrenndecke nicht den bei Errichtung gültigen Anforderungen an den Trittschallschutz der DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 entspricht. Der Mangel zusammen mit dem Fliesenboden in der oberen Wohnung führt zu einer Überschreitung des nach der DIN 4109 zulässigen Trittschallpegels in einem Umfang von 15 dB.
Der Antrag des jetzigen Klägers auf Nachbesserung der Wohnungstrenndecke wurde in der Eigentümerversammlung abgelehnt. Daraufhin klagte er gegen den Dachgeschosseigentümer einen Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag wiederherzustellen oder durch geeignete Maßnahmen einen Normtrittschallpegel des Fußbodens von 53 dB herzustellen.
Der BGH verurteilte den Eigentümer der Dachgeschosswohnung, mittels geeigneter Maßnahmen einen Normtrittschallpegel des Fußbodens von 53 dB herzustellen. Dem klagenden Eigentümer steht ein Anspruch auf Einhaltung des Schallschutzes zu.
Zunächst hat der BGH ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, dass der Mieter den Fußbodenbelag geändert habe. Der Eigentümer ist nach § 14 Abs. 2 WEG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch von seinen Mietern keine Belästigungen ausgehen.
In dem Fall war fraglich, ob der Mangel nicht vom Gemeinschaftseigentum ausgeht und damit auch von der Gemeinschaft zu beseitigen ist. Dazu meint das Gericht, dass der Schallschutz vorrangig durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden muss, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs. Daraus folgt jedoch nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf. Das heißt eben auch, dass ein Eigentümer, der Änderungen am Oberbodenbelag vornimmt, den Schallschutz eben nicht verschlechtern darf.
Den Oberbodenbelag kann der Sondereigentümer zwar wählen, weil er im Sondereigentum steht. Aber auch diese Wahlmöglichkeit hat keine Auswirkungen darauf, dass er den Schallschutz einhalten muss. Solange der Wohnungseigentümer mit zumutbaren Maßnahmen an seinem Sondereigentum die Schallschutzanforderungen erfüllen kann, wie durch Verlegung eines Teppichbodens, ist er im Verhältnis zu anderen Wohnungseigentümern nach § 14 Nr. 1 WEG dazu verpflichtet.
BGH Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 173/19
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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