Schriftform­heilungs­klauseln in Mietverträgen sind unwirksam

Schriftform­heilungs­klauseln in Mietverträgen sind unwirksam
28.09.2017

Werden Mietverträge für längere Zeit als ein Jahr befristet abgeschlossen, muss dies in schriftlicher Form geschehen. Denn werden diese Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, ist die Befristung unwirksam und der Mietvertrag läuft unbefristet auf unbestimmte Zeit (§ 550 BGB), mit der Folge, dass der Mietvertrag jederzeit mit der gesetzlichen Frist gekündigt (von Mieter und Vermieter) werden kann.

Die Schriftform ist also das A und O bei langzeitig befristeten Mietverträgen. Daher werden in der Regel im Mietvertrag sogenannte Schriftformheilungsklauseln vereinbart. Danach verpflichten sich Mieter und Vermieter alle Handlungen vorzunehmen, die zur Herstellung der Schriftform notwendig sind.

Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch entschieden, dass solche Klauseln per se unwirksam sind. Egal, ob sie individuell oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden. Denn solche Klauseln lassen sich mit dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses (§ 550 BGB) nicht vereinbaren.

BGH, Urteil vom 27.09.2017 – XII ZR 114/16

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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