Schadensersatzanspruch des Vermieters und die Fristsetzung
Beschädigt der Mieter die Mietsache, so hat er dem Vermieter hierfür Schadensersatz zu leisten. Die Frage, ob der Vermieter dem Mieter eine Frist zur Schadensbehebung setzen muss, bevor er den Schadensersatz verlangen kann, hat der Bundesgerichtshof nun (klarstellend) geklärt. Für Schäden an der Mietsache, die der Mieter dadurch verursacht hat, weil er seine Pflicht, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln, verletzt hat, kann der Vermieter sofort Schadensersatz verlangen. Eine vorherige Fristsetzung ist nicht erforderlich. Dies gilt aber nur für solche Verschlechterung, die über die übliche Abnutzung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinausgehen. Um auf „Nummer sicher“ zu gehen, empfiehlt sich dennoch, eine Frist zu setzen, um eventuelle Zweifel über die Frage, was ist noch übliche Abnutzung und was nicht, von vorn herein entgegenzutreten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2018 – VIII ZR 157/17
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay