Illegale Waffen in der Wohnung gefährden den Hausfrieden
Illegale Waffen in der Wohnung gefährden den Hausfrieden
Wer als Mieter eine illegale Waffe in der Wohnung hat, verstößt gegen seine mietvertraglichen Pflichten und muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Die Aufbewahrung einer funktionsfähigen Schusswaffe nebst Munition ohne die nach dem Waffengesetz erforderliche Erlaubnis, diese in der Mietwohnung aufzubewahren, stellt eine besonders schwerwiegende Verletzung der Obhutspflichten des Mieters aus dem Mietvertrag dar und stört zugleich den Hausfrieden nachhaltig.
Ein Mietverhältnis verpflichtet den Mieter, die Rechtsgüter, Rechte und Interessen seines Vertragspartners zu schützen. Deshalb hat ein Mieter im Rahmen seiner Obhutspflicht die Mietsache nicht nur schonend zu behandeln, sondern darüber hinaus auch alles zu unterlassen, was zu einer vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht umfassten Verschlechterung oder einem Schaden der Mietsache führen kann. Diese Schutzpflicht kann ein Mieter auch dadurch verletzen, dass er von der Mietsache einen Gebrauch macht, der geeignet ist schädliche Einwirkungen Dritter hervorzurufen. Wenn ein Mieter eine illegale Schusswaffe in seiner Wohnung aufbewahrt, muss er damit rechnen, dass es zu strafprozessualen Maßnahmen, wie beispielweise einer Durchsuchung der Wohnung, kommen kann. Damit überschreitet er jedoch den vertraglich zulässigen Gebrauch der Mietsache und stellt gleichzeitig eine Gefahr für Dritte dar, die diese Pflichtverletzung noch intensiviert.
Es kommt nicht darauf an, ob der Verstoß gegen das Waffengesetz strafprozessual geahndet wird oder sich die Nachbarn, die häufig gar nichts von der Gefährdung wissen, bedroht fühlen. Die Gefährdung allein, die von einer Waffe ausgeht, bedroht in erheblicher Weise den Hausfrieden, für deren Wahrung der Vermieter verantwortlich ist. Aus der Verantwortung des Vermieters für den Hausfrieden und die schützenswerten Interessen der übrigen Mieter folgt die Pflicht des Vermieters, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die Gefährdung zu beseitigen und die fristlose Kündigung gegenüber dem gefährdenden Mieter auszusprechen.
LG Berlin Beschluss vom 25.06.2018 – 65 S 54/18
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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