Umsetzung von Beschlüssen und Haftung des WEG-Verwalters
Ein von der Wohnungseigentümerversammlung getroffener Beschluss ist für den WEG-Verwalter bindend. Der Verwalter hat daher den getroffenen Beschluss auch auszuführen. An der Ausführungspflicht ändert sich auch nichts, wenn der betroffene Beschluss angefochten wird. Die Anfechtung eines Beschlusses entfaltet nämlich keine aufschiebende Wirkung.
Der Verwalter hat daher die Beschlüsse der WEG solange auszuführen, bis sie rechtskräftig durch ein Gericht oder bestandskräftig durch einen Zweitbeschluss aufgehoben worden sind.
Führt der Verwalter einen Beschluss der WEG durch, obwohl wird dieser Beschluss später für ungültig erklärt wird, macht sich der Verwalter weder im Innenverhältnis gegenüber den Wohnungseigentümern, noch im Außenverhältnis gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig.
Landgericht Dortmund, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 S 53/17
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