Vorsicht vor Abmahnkosten – der Bundesgerichtshof hat zur Verwendung von Cookies entschieden!
Am 28.05.2020 hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.05.2020, Aktenzeichen I ZR 7/16) zur Einwilligung in telefonische Werbung und Cookie-Speicherung geurteilt.
Anlass der Entscheidung war die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, der beantragt hatte, der Planet49 GmbH zu verbieten anlässlich der Veranstaltung eines Gewinnspiels eine Einverständniserklärung zu telefonischer Werbung ohne genaue Information über die Sachlage und eine Einverständniserklärung zur Speicherung von Cookies mittels eines bereits voreingestellten Ankreuzfeldes einzuholen. Der BGH hat die Planet49 GmbH in seinem Urteil hinsichtlich beider Einverständniserklärungen zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt.
Bei der Entscheidung handelt es sich um das vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.10.2017 ausgesetzte- und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Verfahren, das der EuGH mit Urteil vom 01.10.2019 – C 673/17 entschieden hat. Der EuGH hatte in seinem Urteil die Vorlagefragen des BGH, die u.a. dahin lauteten, ob zur Erteilung einer wirksamen Einwilligungserklärung auch erforderlich ist, dass Angaben über die Funktionsdauer von Cookies gemacht- und Informationen dazu gegeben werden, ob Dritte auf Cookies Zugriff erhalten, sämtlichst im Sinne des Datenschutzes und damit zugunsten des Verbrauchers entschieden.
Was hat der BGH inhaltlich entschieden?
Rechtlich wurde vom BGH folgendes klargestellt:
Eine wirksame Einwilligung zu Werbemaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bzw. eine Einwilligung nach Art. 4 Ziff. 11 DSGVO setzt stets voraus, dass die Einwilligung „für den bestimmten Fall“ erteilt wird. Damit ist erforderlich, dass der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf, d.h. auch welche konkrete Sachlage, sich seine Einwilligung bezieht (im streitgegenständlichen Fall z.B. die Identität des Werbepartners).
Hinsichtlich der Einwilligung zur Speicherung von Cookies stellt der BGH klar, dass eine Einwilligung nicht über die Verwendung entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen als erteilt gelten kann, sondern vom Verbraucher stets durch eine eigene bestätigende Handlung erteilt werden muss.
Wen betrifft das Urteil?
Das Urteil ist grundsätzlich für alle Betreiber einer Webseite relevant, wenn auf der Webseite sogenannte Cookies verwenden werden, d.h. Technologien, die es ermöglichen, dass bei dem Besuch der Webseite Textdateien (sog. Cookies) im Browser des Nutzers abgelegt und dort gespeichert werden, damit der Nutzer bei einem erneuten Webseitenaufruf wiedererkannt und sein Nutzungsverhalten ggf. ausgewertet werden kann.
Ob und ggf. welche Cookies auf einer Webseite verwendet werden, kann vom Webseitenbetreiber über die Analyse-Funktion seines Browsers oder auch durch den Einsatz entsprechender Software-Programme (z.B. Ghostery) herausgefunden werden.
Was bedeutet das Urteil in der Praxis?
Da nach der Entscheidung des BGH der Nutzer einer Webseite vor dem Einsatz von Cookies eine wirksame Einwilligungserklärung abgeben- und dabei gleichzeitig über konkrete Informationen zu dem Sachverhalt zu dem die Einwilligung erteilt werden soll verfügen muss, ist es zukünftig keinesfalls mehr ausreichend auf der Webseite lediglich in einem Banner auf die Verwendung von Cookies hinzuweisen.
Erforderlich ist nunmehr zwingend, dass ein Cookies-Banner mit Einwilligungsmöglichkeit eingesetzt wird. Darin müssen die zum Einsatz kommenden Cookies konkret benannt werden (z.B. Google Analytics), außerdem muss für die unterschiedlichen Cookies jeweils eine separate Einwilligung des Besuchers eingeholt werden. Die Einwilligung kann dabei über ein sog. Opt-In erfolgen, bei dem der Nutzer z.B. aktiv ein Ankreuzfeld anklickt. Außerdem muss die jeweilige Einwilligungserklärung beweisbar aufbewahrt werden.
Welche Konsequenzen drohen bei der Nichtbeachtung des Urteils?
Augenblicklich ist das Urteil des BGH vom 28.05.2020 noch nicht im Volltext veröffentlicht. Spätestens aber, wenn das der Fall ist, kann Webseitenbetreibern ohne wirksame Einwilligungslösung eine Abmahnwelle drohen. Wird im Wege einer Abmahnung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, dann läuft der Webseitenbetreiber Gefahr, dass er die Abmahnkosten in Gestalt von entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren tragen- und ggf. auch weitere Schadenersatzansprüche bezahlen muss.
Soweit bei der Verwendung von Cookies ohne Einwilligung personenbezogene Daten verarbeitet werden (hierzu zählt beispielsweise auch die IP-Adresse) liegt außerdem ein Datenschutzverstoß vor, der dem Bußgeldrahmen der DSGVO unterliegt.
Wie lautet unsere Handlungsempfehlung?
Wer es bislang versäumt hat, muss spätestens jetzt handeln und seine Webseite abmahnsicher gestalten. Erforderlich hierfür ist ein Cookies-Banner mit aktiver Einwilligungsmöglichkeit und konkreter Bezeichnung der verwendeten Cookies. Bei Fragen und Problemen zur Umsetzung können Sie hier Ihre Anfrage stellen.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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