BGH - VIII ZR 81/19 - Urteil vom 17.06.2020

BGH - VIII ZR 81/19 - Urteil vom 17.06.2020

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 17.6.2020 - VIII ZR 81/19

11.11.2024

Tatbestand

1. Die Klägerin ist seit 1997 Mieterin einer Wohnung in Düsseldorf. Die Beklagten sind Vermieter dieser Wohnung. Die Nettokaltmiete betrug zuletzt 306,83 €.

2. Mit Schreiben vom 30. Mai 2015 kündigten die Beklagten der Klägerin verschiedene bauliche Veränderungen und eine Erhöhung der Miete nach Abschluss der Arbeiten an. 
Die Baumaßnahmen wurden im Jahr 2016 ausgeführt. Diese umfassten unter anderem die Umstellung der Heizungsanlage von einer Beheizung mittels Gastherme auf Fernwärme, die Erneuerung der etwa 60 Jahre alten Eingangstür zur Wohnung der Klägerin, der ebenso alten Treppenhausfenster und Haustüren (Haupt- und Nebeneingang) nebst Briefkastenanlage, die Neuverlegung von elektrischen Leitungen samt Erneuerung der Hausbeleuchtung einschließlich des erstmaligen Einbaus von Bewegungsmeldern sowie einer Gegensprechanlage, den Austausch der Fenster in der Wohnung der Klägerin und die 
erstmalige Wärmedämmung des Dachs, der Fassade sowie der Kellerdecke. 

3. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 erklärten die Beklagten die Erhöhung der Nettokaltmiete zum 1. Januar 2017 um 189,68 €. Mit weiterem Schreiben vom 19. Juli 2017 erklärten sie erneut eine Erhöhung der Nettokaltmiete, nunmehr zum 1. Oktober 2017 um 241,55 €.

4. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die erklärten Mieterhöhungen unberechtigt seien und sich die Miete aufgrund der Erhöhungserklärungen nicht über den Betrag von 306,83 € zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten erhöht habe. Das Amtsgericht hat der (negativen) 
Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen teilweise abgeändert. Hinsichtlich der ersten Mieterhöhungserklärung hat es die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Bezüglich der mit Schreiben vom 19. Juli 2017 erklärten Mieterhöhung hat es festgestellt, dass diese teilweise unberechtigt sei und die Klägerin aufgrund dieser Erklärung keine Verpflichtung treffe, ab dem 1. Oktober 
2017 eine über den Betrag von 494,15 € hinausgehende Kaltmiete zu zahlen. 

6. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Urteil

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer 
des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019 im Kostenpunkt 
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt 
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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