Zwangsverwaltung

Als Vollstreckungsmaßnahme in das unbewegliche Vermögen kommt neben der Zwangsversteigerung und der Zwangshypothek auch die Zwangsverwaltung (§§ 146 ZVG ff.) in Betracht. Der Zwangsverwalter hat nach § 152 Abs. 1 ZVG alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Immobilie in ihrem Bestand wirtschaftlich zu erhalten.

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