Widerspruchsrecht
Nach Art. 21 DSGVO hat der Betroffene ein Widerspruchsrecht gegen eine Datenverarbeitung, die zwar rechtmäßig erfolgt, nämlich gestützt auf die Rechtfertigungsgründe des öffentlichen Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) oder des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), bei der aber der Betroffene konkrete persönliche Gründe anführen kann, die eine Datenverarbeitung in seinem Fall unzumutbar machen. Für den Fall, dass die Datenverarbeitung zum Zweck der Direktwerbung erfolgt, besteht ein jederzeitiges Widerspruchsrecht (Art. 21 Abs. 2 DSGVO) ohne, dass es einer besonderen Begründung bedarf. Auf das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 DSGVO muss der Betroffene zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation hingeweisen werden und zwar durch einen separaten Hinweis, der von sonstigen Informationen getrennt ist.