Vorübergehender Gebrauch

Wohnraum gilt dann als vorübergehend vermietet im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein vorübergehender Sonderbedarf gedeckt werden soll. Ist dies der Fall, dann muss im Mietvertrag nicht nur die kurzfristige Vertragsdauer, sondern auch der Vertragszweck, der sachlich die Kurzfristigkeit begründet, genannt sein (OLG Bremen, Beschluss v. 07.11.1980, 1 UH 1/80 (a)). Eine Mustervorlage für einen Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch finden Sie hier.

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