Vermieterpfandrecht
Gemäß § 562 Abs. 1 BGB steht dem Vermieter für seine aus dem Mietverhältnis resultierenden Forderungen gegenüber dem Mieter ein gesetzliches Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten - der Pfändung unterliegenden - Sachen des Mieters zu.
Lexikonbeiträge erstellt von:
Ihre Experten für Immobilienrecht und Datenschutz - GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH