Unterrichtung und Beratung durch den Datenschutzbeauftragten
Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a DSGVO hat der Datenschutzbeauftragte den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter und die Beschäftigten hinsichtlich ihrer Pflichten nach der DSGVO sowie sonstigen Datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Union bzw. der Mitgliedstaaten zu unterrichten und zu beraten. Unterrichtung bedeutet die allgemeine Information über datenschutzrechtliche Pflichten, Beratung meint demgegenüber die konkrete Hilfestellung bei der Lösung datenschutzrechtlicher Fragen. Originar nicht zuständig ist der Datenschutzbeauftragte dabei für die Schulung der Mitarbeiter. Diese Aufgabe obliegt grundsätzlich dem Verantwortlichen, kann von diesem aber auf den Datenschutzbeauftragten übertragen werden.
Lexikonbeiträge erstellt von:
Ihre Experten für Immobilienrecht und Datenschutz - GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH