Untermietzuschlag
Erteilt ein Vermieter einem Mieter die Erlaubnis die angemietete Wohnung ganz oder teilweise an eine andere Person unter zu vermieten, kann hierfür ein Zuschlag auf die Nettokaltmiete vereinbart werden. Dieser Zuschlag wird Untermietzuschlag genannt.
Lexikonbeiträge erstellt von:
Ihre Experten für Immobilienrecht und Datenschutz - GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH