Unterlassungsklage
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB). Ein Beispiel könnte hier sein, wenn der Mieter eine Wohnung mit Terrasse und Gartenteil gemietet hat und weil alles so schön ist, nutzt er Wohnung, Terrasse und Garten für ein Café. Der Vermieter könnte hier mit der Unterlassungsklage auf Beendigung dieses Zustandes klagen - eine weitere Alternative könnte für den Vermieter auch eine außerordentliche Kündigung sein. Das sind jeweils Einzelfälle und sollten individuell geprüft werden.
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