Üblicher Gebrauch

Üblicher Gebrauch bezeichnet die Benutzung einer Wohnung, die von einem durchschnittlichen Menschen zu erwarten ist. Beschädigungen, die durch den üblichen Gebrauch entstehen, können nicht im Rahmen eines Schadenersatzanspruches geltend gemacht werden. Beispiele für einen Gebrauch über das übliche Maß hinaus sind z.B. eine Überlegung 4 Männer in einer 25 qm großen Wohnung mit einem Zimmer oder die Haltung von 25 Katzen in einer 25 qm großen Wohnung. In solchen Fällen kann der Vermieter vom Mieter die Beendigung dieser Nutzung verlangen - eventuell mit einer Abmahnung und außerordentlichen Kündigung - das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Lexikonbeiträge erstellt von:

Logo von Groß Anwälte Ihre Experten für Immobilienrecht und Datenschutz - GROSS Rechtsanwalts­gesellschaft mbH

Services

Aktuelle Beiträge