Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)

In Art. 24 Abs. 1 DSGVO ist eine allgemeine Verpflichtung zum Einsatz von technisch organisatorischen Maßnahmen geregelt, die durch die Artt. 25, 32 und 35 DSGVO konkretisiert wird. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen dienen dazu, eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung zu gewährleisten. Art und Umfang der TOM`s richtet sich u.a. nach dem Stand der Technik, dem Zweck der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die betroffene natürliche Person.

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