Stillschweigende Verlängerung

Setzt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch an der Mietsache fort, dann verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn nicht eine Vertragspartei innerhalb von zwei Wochen der Fortsetzung widerspricht (§ 545 BGB). Der Fortsetzung kann bereits in der Kündigungserklärung widersprochen werden. Außerdem kann die Geltung von § 545 BGB vertraglich abbedungen werden.

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