Recht auf Datenübertragbarkeit
In Art. 20 DSGVO ist das Recht der betroffenen Person geregelt, vom Verantwortlichen die sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschienenlesbaren Format zu erhalten, und das Recht auf Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen. Inwiefern Daten mit Drittbezug oder z.B. reine Metadaten dem Recht auf Datenübertragbarbeit unterfallen ist derzeit noch unklar.
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