Abrechnungsmaßstab
Der Maßstab, nach dem Betriebskosten umzulegen sind, richtet sich in erster Linie nach der vertraglichen Vereinbarung. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, dann sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften (z.B. in der HeizkV) nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen (§ 556 BGB).
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