Konkurrenzschutz
Bei der Vermietung von Räumen zu gewerblichen Zwecken ist der Vermieter grundsätzlich dazu verpflichtet, im selben Haus oder auf seinem angrenzenden Grundstück keinen Konkurrenzbetrieb zuzulassen (sog. vertragsimmanenter Konkurrenzschutz). Der Konkurrenzschutzanspruch kann vertraglich abbedungen werden.
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