Kameraattrappe

Da beim Einsatz von Kameraattrappen tatsächlich keine Erhebung von personenbezogenen Daten erfolgt, werden datenschutzrechtliche Vorschriften bei deren Installation nicht berührt. Auf Grund des Überwachungsdrucks, der durch eine optisch nicht von einer echten Kamera zu unterscheidenden Attrappe ausgeübt werden kann, sind diese nach der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechnung jedoch wie funktionstüchtige Kameras einzustufen (vgl. z.B. LG Berlin, Urteil vom 28.10.2015, Az 67 S 82/15).

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