Kalte Betriebskosten

Unter kalten Betriebskosten versteht man alle Betriebskosten, die nicht zu den warmen Betriebskosten zählen. 

Kalte Betriebskosten sind zum Beispiel: Kosten der Hausreinigung, der Müllabfuhr oder des Stroms für die Beleuchtung. Ob und in welchem Umfang kalte Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Vertrag und dem Gesetz. 

Wollen Sie besondere Betriebskosten umlegen, muss dies gesondert vereinbart werden - z.B. wenn der Sand auf dem Spielplatz regelmäßig ausgetauscht werden soll. Haben Sie hier keine passende Vereinbarung, trägt der Vermieter diese Kosten. 

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