Fortsetzung des Gebrauchs
Wenn der Mieter nach Ende des Mietverhältnisses nicht auszieht, spricht man von einer Fortsetzung des Gebrauchs. Diese führt zu einer stillschweigenden Neubegründung des Mietverhältnisses, sofern der Vermieter nicht innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Verlängerung des Mietverhältnisses widerspricht oder § 545 BGB nicht von vorn herein ausgeschlossen wurde.
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