Form des Mietvertrags
Ein Mietvertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden, d.h. auch mündlich. Allerdings gibt es bestimmte Regelungen, bei denen das Gesetz Schriftform vorschreibt. Schriftform ist in § 126 BGB geregelt: ""… Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden...."" Schreibt das Gesetz die Schriftform vor, dann muss sie auch eingehalten werden. Wird die Schriftform verletzt, dann kann das dazu führen, dass die Regelung nichtig ist. Dies gilt beispielsweise bei Staffelmietvereinbarung und Indexmietvereinbarungen. Wird ein befristeter Mietvertrag, der für eine längere Zeit als ein Jahr geschlossen wurde, allerdings nicht in schriftlicher Form vereinbart, dann gilt er für unbestimmte Zeit (§ 550 BGB). § 550 BGB findet auch Anwendung auf wesentliche Änderungen eines Mietvertrages.
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