Form der Kündigung
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf grundsätzlich der schriftlichen Form (§ 568 BGB). Wie die Schriftform aussehen muss, ist in § 126 BGB geregelt: "… Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden...."
Mustervorlagen zum Thema Kündigung finden Sie hier.
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