Externer Datenschutzbeauftragter

Von der DSGVO wird ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass die Stelle des Datenschutzbeauftragten in einem Unternehmen nicht durch einen eigenen Beschäftigten des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters besetzt wird, sondern, dass die Position auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages, d.h. durch einen externen Datenschutzbeauftragten wahrgenommen wird (Art. 37 Absatz 6 DSGVO). Ein externer Datenschutzbeauftragter kann u.a. den Vorteil bieten, dass er über spezifisches Fachwissen verfügt, dass die Konditionen bzw. das Budget frei verhandelbar sind und, dass für den externen DSB kein Kündigungsschutz gilt.

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