Ersatzvornahme eines Mieters

Wenn ein Vermieter einen bekannten Mangel nach einer wirksamen Aufforderung des Mieters innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen (lassen) und die hierfür entstehenden Kosten vom Vermieter verlangen. Diese Selbstvornahme des Mieters nennt man Ersatzvornahme.

Lexikonbeiträge erstellt von:

Logo von Groß Anwälte Ihre Experten für Immobilienrecht und Datenschutz - GROSS Rechtsanwalts­gesellschaft mbH

Services

Aktuelle Beiträge