Einwendungsfrist bei Betriebskostenabrechnung

Der Mieter hat nach Zugang der Betriebskostenabrechnung genau 12 Monate Zeit um diese zu prüfen, ggf. Belegeinsicht zu nehmen und begründete Widersprüche gegen die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Versäumt er diese Frist, ist er mit allen materiellen Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen, § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB.

Lexikonbeiträge erstellt von:

Logo von Groß Anwälte Ihre Experten für Immobilienrecht und Datenschutz - GROSS Rechtsanwalts­gesellschaft mbH

Services

Aktuelle Beiträge