Eigenbedarfskündigung
Eigenbedarfskündigung - Wichtige Informationen für Vermieter
Sie sind Vermieter und müssen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für sich oder einen Familienangehörigen aussprechen? Hier finden Sie die wichtigsten rechtlichen Informationen zur Eigenbedarfskündigung, verständlich und kurz erklärt.
Voraussetzungen
Um eine wirksame Eigenbedarfskündigung durchzusetzen, benötigen Sie bestimmte Voraussetzungen.
Was ist eine Eigenbedarfskündigung?
Eine Eigenbedarfskündigung ist eine einseitige Willenserklärung, mit der das bestehende Mietverhältnis beendet wird. Ein Vermieter kann das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörige benötigt.
Wer zählt zu Familien- und Haushaltsangehörigen?
Das Gesetz definiert nicht eindeutig, wer als Familienangehöriger gilt. In der Rechtsprechung wurden jedoch bestimmte Grundsätze entwickelt. Zu den Familienangehörigen zählen in der Regel der Ehepartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwägerinnen, Schwager, Schwiegereltern und Stiefkinder des Vermieters. Unter bestimmten Umständen können auch Cousinen und Cousins dazu gehören.
Haushaltsangehörige sind Personen, die mit dem Vermieter zusammenwohnen und zum Haushalt gehören. Es reicht nicht aus, dass die betreffende Person lediglich ein eigenes Zimmer in der Wohnung des Vermieters nutzt und einen eigenen Haushalt führt. Es muss eine soziale Beziehung und eine gemeinsame Haushaltführung bestehen.
Juristische Personen wie GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine haben kein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs, da sie nicht als Wohnungsnutzer auftreten können. Dies gilt auch, wenn eine solche juristische Person die Wohnung für einen Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Angestellten benötigt.
Weitere wichtige Informationen:
Um eine wirksame Eigenbedarfskündigung zu gewährleisten, müssen unter anderem folgende Punkte beachtet werden:
Das Kündigungsschreiben muss dem Mieter nachweislich zugestellt werden. Es wird empfohlen, die Kündigung per Boten zuzustellen und den Empfang bestätigen zu lassen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Anforderungen des § 568 Abs. 1 BGB entsprechen. Dies bedeutet, dass die Kündigung eigenhändig vom Vermieter unterschrieben oder mittels notariell beglaubigter Unterschrift versehen sein muss. Eine Eigenbedarfskündigung per Fax oder E-Mail ist unwirksam.
Das Kündigungsschreiben muss alle erforderlichen Angaben enthalten, damit keine Verwechslung möglich ist. Dazu gehören die Adresse, Mietverhältnisnummer und der Ort der Mietsache. Besonders wichtig ist dies, wenn mehrere Mietverhältnisse zwischen den Parteien bestehen.
Das Kündigungsrecht liegt ausschließlich beim Vermieter. Wenn mehrere Personen Vermieter sind, müssen diese namentlich genannt werden und die Kündigungserklärung muss von allen Vermietern gemeinsam abgegeben werden. Das Kündigungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden, aber der Vermieter kann sich von einer dritten Person vertreten lassen.
Bei Zustellung der Eigenbedarfskündigung an mehrere Mieter muss geprüft werden, ob alle Mieter noch in der angemieteten Wohnung leben und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Wenn ein Mieter ausgezogen ist, muss das Kündigungsschreiben an die neue Adresse des ausgezogenen Mieters zugestellt werden. Andernfalls ist die Kündigung insgesamt unwirksam.
Diese Informationen dienen als Überblick zur Eigenbedarfskündigung. Für eine umfassende Beratung und individuelle rechtliche Fragen empfehlen wir, professionelle Unterstützung zu suchen.
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Lexikonbeiträge erstellt von:
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