Duldungspflicht des Mieters
Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an der Mietsache hat der Mieter zu dulden (§§ 555a Abs. 1, 555d Abs. 1 BGB). Die Duldungspflicht beinhaltet, dass der Mieter dem Vermieter und den Handwerkern Zutritt zur Mietsache gewähren muss und, dass er die Arbeiten nicht behindern darf.
Lexikonbeiträge erstellt von:
Ihre Experten für Immobilienrecht und Datenschutz - GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH