Dinglich Wohnberechtigter
Der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts gemäß § 1093 BGB ist auch zur Vermietung einer Immobilie berechtigt, sofern der Eigentümer der Immobilie dies gestattet hat.
Lexikonbeiträge erstellt von:

Der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts gemäß § 1093 BGB ist auch zur Vermietung einer Immobilie berechtigt, sofern der Eigentümer der Immobilie dies gestattet hat.