Concierge
Kosten für Concierge-Dienste kommen grundsätzlich als "sonstige Betriebskosten" im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Nr. 17 II. BV in Betracht; ob sie umlagefähig sind, hängt davon ab, ob die Einführung eines Concierge-Dienstes auf Grund der konkreten Verhältnisse vor Ort geboten ist.
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