Betriebskostenvorauszahlungen
Der Vermieter und der Mieter können nach § 560 BGB vereinbaren, dass der Mieter auf die von ihm zu tragenden Betriebskosten Vorauszahlungen leistet. Diese Vorauszahlungen stellen praktisch einen Abschlag auf die tatsächlichen Betriebskosten dar, über die jährlich abgerechnet wird. Je nach Abrechnungsergebnis können die Vorauszahlungen für die Zukunft sowohl durch den Vermieter als auch durch den Mieter angemessen erhöht oder herabgesetzt werden.
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